Die Trinkwasserverordnung
Regelmäßige Tests sind Pflicht

Wer sich mit Trinkwasser selbst versorgt, muss dies laut Trinkwasserverordnung den verantwortlichen kommunalen Behörden mitteilen (§ 13). Als "Trinkwasser" gemäß § 3 Abs. 1 gilt Wasser, das im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken oder zu anderen häuslichen Zwecken verwendet wird.

Die Gesundheitsämter haben nach §§ 18 - 21 der Trinkwasserverordnung eine Überwachungspflicht auch für Kleinanlagen. Eine mikrobiologische Untersuchung des Wassers ist mindestens einmal im Jahr nötig, denn die Sicherheit des Trinkwassers genießt beim Gesetzgeber Priorität. Ein Verstoß gegen die Verordnung ist strafrechtlich relevant.

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