Die Trinkwasserverordnung
Wer ist betroffen?

Laut § 37 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes darf von Wasser für den menschlichen Gebrauch keine Gefahr für die Benutzer ausgehen. Die neue Trinkwasserverordnung besagt: Trinkwasser muss frei von Keimen sein (§ 4). Jeder Selbstversorger, der einen Hausbrunnen oder eine eigene Quelle nutzt, muss daher ab 1. Januar 2006 ein geeignetes Verfahren zur Desinfektion des entnommenen Wassers einsetzen. Dabei ist es gleichgültig, ob er das Wasser für den Eigengebrauch nutzt, ob er es weiterverarbeitet oder Dritten anbietet.

Private Haushalte sind von der Trinkwasserverordnung ebenso betroffen wie Landgasthöfe, Forsthäuser oder Brauereien. Zur Aufbereitung von Wasser dürfen nur Stoffe und Verfahren verwendet werden, die das Bundesministerium für Gesundheit auf Basis von § 11 der Trinkwasserverordnung nach umfangreichen Tests zugelassen hat. So benötigen etwa UV-Desinfektionssysteme zwingend ein Zertifikat, zum Beispiel von der DVGW (Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V.).

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